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AGB

UNSERE ALLGEMEINEN GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Bedingungen sind allein gültig, soweit wir nicht schriftlich Abweichungen oder Bedingungen des Käufers ausdrücklich anerkennen. Entgegenstehende Allgemeine Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers, die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Geltung im Übrigen nicht. Rechte, Pflichten und insbesondere Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit uns dürfen durch den Käufer nicht auf Dritte übertragen werden.

 

2. Angebote und Qualitätsangaben

Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Aufträge des Käufers werden für uns durch schriftliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Proben unserer Erzeugnisse gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, als ungefährer Anhalt für die Eigenschaft der Ware. Beratungen und Auskünfte geben wir nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Die in unseren Prospekten, Verkaufsunterlagen oder ähnlichen Schriftstücken gemachten Angaben auf die Anwendungs- und Verwendungsmöglichkeiten stellen nur allgemeine Informationen dar, die eine Haftung unsererseits nicht begründen, es sei denn, es liegen ausdrückliche und gesondert vereinbarte Verwendbarkeitsgarantien vor. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden hierdurch nicht entbehrlich. An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

 

3. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist für Lieferungen oder Leistungen beider Vertragspartner unabhängig von der Preisstellung unsere jeweilige Lieferstelle, für Zahlungen des Käufers unsere Rechnungsstelle

 

4. Lieferung

Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht bevor der Käufer alle ihm obliegenden Vorleistungen und Verpflichtungen oder Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Hierzu gehören unter anderem die Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Abklärung noch offener (technischer, kommerzieller) Fragen und die Leistung vereinbarter Vorauszahlungen. Ist ein fester Liefertermin vereinbart, hat der Käufer im Fall des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung unserseits bleibt vorbehalten. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Teillieferungen und deren Berechnung sind gestattet. Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrungen, Betriebs-, Vertriebs- oder Versorgungsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten und ähnliche Ereignisse berechtigen uns, die Leistung oder die Lieferung um einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben oder wegen der noch nicht erfüllten Vertragspflichten ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Besteht unsere Leistung in der Reaktivierung gebrauchter Aktivkohle oder vergleichbarer Produkte wie Mobile Adsorber Miet Systeme, so hat der Käufer insbesondere die Regelungen des Chemikaliengesetzes, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des Arbeitsschutzgesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, jeweils einschließlich aller einschlägigen Verordnungen, technischen Regeln und Vorschriften zu beachten. Der Käufer hat uns auf kritische und/oder gefährliche Stoffe hinzuweisen, mit denen das zu reaktivierende Produkt belastet ist oder sein kann und uns im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei zu stellen.

 

5. Versand und Gefahrübergang

Alle Sendungen, Wagen, Fässer und sonstige Umschließungen und Verpackungen reisen ab dem Zeitpunkt der Absendung der Ware stets auf Gefahr des Käufers, auch wenn Frachtkosten und sonstige Transportauslagen nach Vereinbarung von uns getragen oder vorgelegt werden und insbesondere, wenn der Käufer die Ware abholt. Wir wählen Versandart und -weg, jedoch ohne Gewähr der günstigsten Verfrachtung, vollen Ausnutzung des Ladegewichts und gewünschten Wagen- oder Behältergröße. Wünsche des Käufers werden, wenn möglich, auf seine Kosten berücksichtigt. Der Liefergegenstand wird von uns gegen Kostenübernahme durch den Käufer nur versichert, wenn dies von ihm ausdrücklich verlangt worden ist. Durch rügelose Übernahme der Sendungen durch das Transportunternehmen wird jede Haftung von uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung sowie für unterwegs entstandene Gewichtsverluste oder Beschädigungen ausgeschlossen. Nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw. trägt der Käufer, sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Sollte aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, die zum vereinbarten Termin abhol- bzw. versandbereite Ware nicht abgeholt oder versendet werden, sind wir berechtigt, die Zahlung der Ware zu verlangen. Sollte die Ware länger als einen Monat nicht abgeholt bzw. versendet sein, berechnen wir pro Palette EUR 5,- je angefangenen Monat. Sollte die Ware extern gelagert werden, sind die entsprechenden Lagerkosten vom Käufer zu tragen.

 

6. Warenumschließungen, Transportmittel, Einrichtungen zum Ladungsschutz, Paletten usw.

Transportmittel und Versandgefäße des Käufers müssen rechtzeitig und kostenfrei in sauberem und füllfähigem Zustand bei einer von uns bestimmten Lieferstelle unter Anzeige an uns eingehen. Zur Prüfung, Reinigung und Reparatur sind wir nicht verpflichtet, jedoch auf Kosten des Käufers berechtigt. Leih- oder mietweise bereitgestellte Warenumschließungen sind unverzüglich vollständig zu entleeren und sauber und unbeschädigt unter Verwendung der ursprünglichen Zeichen und Nummern für uns kostenfrei an unsere jeweilige Lieferstelle zurückzugeben. Eventuell notwendige Reinigungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Unsere Leih- bzw. Mietbehältnisse darf der Käufer nicht im eigenen Betrieb für andere als die vereinbarte Nutzung verwenden, weiter verleihen oder vermieten. Der Käufer haftet ohne Rücksicht auf Verschulden – einschließlich in Fällen höherer Gewalt – für alle entstehenden Beschädigungen und Verluste solcher Gegenstände. Bei Beschädigung können wir Ersatz der Reparaturkosten oder gegen Überlassung der beschädigten Gegenstände Zahlung des Wiederbeschaffungswertes verlangen; bei Verlust berechnen wir den Wiederbeschaffungswert. Für mietweise überlassene Gegenstände hat der Käufer den vereinbarten Mietzins bis zur Schadensersatzleistung weiterzuzahlen. Ist bei Verladung von Erzeugnissen in Fässern, mit Paletten, mit Schrumpfhauben, in Trommeln, Säcken oder dergleichen Ladeschutz (z. B, Kanthölzer, Bretter) erforderlich, so werden die hierfür entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Fässer, Trommeln, Kannen, Flaschen, Säcke und dergleichen werden nicht leih- oder mietweise beigestellt, sondern mit der Ware zum Tagespreis berechnet.

 

7. Warenumschließungen, Transportmittel, Einrichtungen zum Ladungsschutz, Paletten usw.

Der Käufer ist verpflichtet, uns etwaige Mängel an unserer Lieferung oder Leistung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Besteller hat uns die Gelegenheit und die erforderliche Zeit einzuräumen, die Ursachen gerügter Mängel ausfindig zu machen und Maßnahmen der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Herstellung beziehungsweise Lieferung einer mangelfreien Sache) vorzubereiten und zu verwirklichen. Bei Mängelrügen ist es uns erlaubt, Proben beim Käufer zu nehmen und / oder Schichtbücher einzusehen. Soweit wir für etwaige Mängel des Liefergegenstandes oder unserer Leistungen gewährleistungspflichtig sind, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder den Liefergegenstand mangelfrei neu liefern. Teile, die bei dieser Nacherfüllung ausgewechselt worden sind, werden beziehungsweise bleiben unser Eigentum. Haben wir die Nacherfüllung nicht innerhalb einer uns einzuräumenden angemessenen Frist erfüllt oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die vereinbarte Vergütung für den mangelbehafteten Teil des Liefergegenstandes oder unserer Leistungen zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren, soweit es nicht um die Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk oder um Mängel an einem Bauwerk oder an einer Sache geht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesen Fällen verjähren die Gewährleistungsansprüche in fünf Jahren. Der Abnahme als Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist steht eine Abnahmeverweigerung gleich. Hierzu gehört auch der nicht durch uns zu vertretende Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist für den Versand des Liefergegenstandes beziehungsweise für seine Inbetriebnahme. Der Käufer ist nur dann berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn eine uns zur Nacherfüllung bestimmte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder Mangelbeseitigungsarbeiten wegen einer Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden unverzüglich ausgeführt werden müssen. In diesen Fällen hat der Käufer uns sofort schriftlich über die durchgeführten Maßnahmen und ihre Begründung zu informieren. War ein Mangel gegeben, der durch eine berechtigte Selbstvornahme beseitigt wurde, tragen wir die Kosten der Selbstvornahme im angemessenen Umfang. Wir haften nicht für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Instandsetzungsarbeiten, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund, mangelhafte Bauarbeiten, Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere auf den Gebieten der Chemikalien und Gefahrstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

Über die in dieser Ziffer geregelten Gewährleistungsansprüche hinaus haften wir dem Käufer nicht auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch wenn sie nicht an dem Liefergegenstand selbst oder an unseren Leistungen entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder seitens eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt darüber hinaus nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden zwingend haften. Er gilt auch nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, soweit die Garantie gerade bezweckt hat, den Käufer gegen entsprechende Schäden abzusichern.

Hält der Käufer den Eintritt eines Schadens für möglich, der gemessen an der Höhe der vereinbarten Vergütung unverhältnismäßig hoch wäre, so ist er verpflichtet, uns vor Abschluss des Vertrages hierauf hinzuweisen. Erfüllt er diese Hinweispflicht nicht, so haften wir – soweit es nicht um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung geht – für entstehende Schäden nur bis zu einer Höhe, die für uns im Einzelfall konkret vorhersehbar war, soweit nicht der Schaden versichert ist. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden (z. B. durch Stillstand oder Einschränkung der Produktion; Nutzungsausfall oder entgangenen Gewinn) wird durch den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der vereinbarten Vergütung und der Schadenshöhe begrenzt, soweit nicht ein solcher Schaden versicherbar ist und der Abschluss einer solchen Versicherung vereinbart wurde.

 

8. Preise und Zahlungen

Der Kaufpreis gilt für die Lieferung ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Maßgebend sind die von uns ermittelten Gewichte. Zwischen Angebotsabgabe und Lieferung eintretende Änderungen unserer Listenpreise oder der bei der Preisberechnung zugrunde liegenden Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstigen Kosten berechtigen uns zu entsprechender Preiserhöhung, welche auch noch nachträglich erfolgen kann. Unsere Preise, Mieten und sonstige Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer, sie wird zusätzlich berechnet. Der Abzug von Skonto durch den Käufer bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Dem Käufer stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist dem Käufer nur möglich, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Wechselsteuer und
-spesen sowie banküblicher Wechseldiskont ab Fälligkeit unserer Forderung gehen zu Lasten des Käufers. Gleiches gilt für Kosten für Letter of Credits / Akkreditive. Wenn die Zahlungsfähigkeit des Käufers beeinträchtigt erscheint, können wir vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen sowie die sofortige Bezahlung noch nicht fälliger Forderungen verlangen. Zahlungen haben, wenn nicht anders vereinbart, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung oder unserer Meldung der Versandbereitschaft ohne Abzug zu erfolgen. Nach diesem Termin tritt auch ohne Mahnung Verzug des Käufers ein.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in unserem Eigentum. Bei Einstellung der Kaufpreisforderung in laufende Rechnung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware solange vor, solange noch ein Guthaben für uns vorhanden ist. Bei der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks geht das Eigentum erst mit Einlösung auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Endbetrages ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.” Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

 

10. Geheimhaltung

Der Käufer verpflichtet sich, die ihm zur Benutzung des Liefergegenstandes zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen. Über unsere betrieblichen Vorgänge, Abläufe, Einrichtungen und Anlagen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags bekannt werden, verpflichtet sich der Käufer ab Erhalt unseres Angebots und auch nach Abwicklung des Auftrages Stillschweigen zu bewahren.

 

11. Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, dass Daten, die das Vertragsverhältnis betreffen, von uns auf Datenträgern gespeichert und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

 

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schiedsverfahren

Dieser Vertrag und die gesamten Vertragsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie des Unübereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf. Sollte durch eine behördliche oder staatliche Maßnahme das Rechtsgeschäft mit dem Käufer nicht erlaubt werden, so ist CarboTech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ausschließlicher Gerichtsstand ist 45000 Essen. Wir behalten uns vor, auch an einem für den Käufer begründeten Gerichtsstand zu klagen. Soweit der Käufer seinen Sitz zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruchs nicht in einem Mitgliedsstaat der EU hat, gilt für die Weiterverfolgung dieses Anspruchs anstelle der vorstehenden Gerichtsstandsabrede folgende Schiedsgerichtsabrede: Alle aus oder im Zusammenhang mit dieser Bestellung sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer von drei gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. ( DIS) ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Das Schiedsverfahren wird in 45000 Essen in deutscher Sprache durchgeführt.

 

Fassung Februar 2020